Dies ist die aktuelle Fassung unserer Satzung vom 12. März 1989. Sie können sich auch die Satzung als PDF-Datei herunterladen. Sie finden den Link zu der PDF-Datei am Ende des Satzungstextes.
Satzung des Bezirks-Imkervereins Metzingen e.V.
§1 Name
Die Imker von Metzingen und Umgebung haben sich zu dem Bienenzüchterverein Metzingen zusammengeschlossen, der unter dem Namen
Bezirks-Imkerverein Metzingen e.V.
in das Vereinsregister des Amtsgerichts Urach eingetragen ist.
§2 Sitz und Geschäftsjahr
Sitz des Vereins ist Metzingen. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§3 Zweck des Vereins
Der Verein ist gemeinnützig im Sinne der Gemeinnützigkeitsverordnung. Ihm obliegt die Förderung der Bienenzucht und die Bienenhaltung auf allen Gebieten. Er vertritt die Interessen seiner Mitglieder.
§4 Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft des Vereins kann jeder Imker oder Gönner der Bienenzucht erwerben.
- Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist eine schriftliche Beitrittserklärung erforderlich, die die Verpflichtung zur Anerkennung und Befolgung der Satzung enthält. Die Beitrittserklärung ist beim geschäftsführenden Vorstand einzureichen.
- Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der geschäftsführende Vorstand.
- Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch eine schriftliche Erklärung an den geschäftsführenden Vorstand. Der Austritt aus dem Verein kann jeweils nur zum Schluss des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei die schriftliche Kündigung bis zum 30. September des laufenden Geschäftsjahres zu erfolgen hat.
- durch den Tod,
- durch Ausschluss, wenn ein Mitglied
- Die Satzung nicht einhält,
- die Interessen des Vereins oder dessen Mitglieder durch unehrenhafte Handlungen schädigt. Gegen die Entscheidung des Gesamtvorstandes über den Ausschluss ist Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig, die mit einfacher Mehrheit entscheidet.
- mit seinen Beiträgen (§ 7) durch eigenes Verschulden länger als 12 Monate im Rückstand bleibt.
§5 Rechte der Mitglieder
Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erhält jedes Mitglied das Recht
- ein Vereinsamt zu bekleiden,
- an den Veranstaltungen des Vereins und dessen Einrichtungen in möglicher und zweckentsprechender Weise teilzunehmen.
Jedes Mitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten.
§6 Ehrungen
Um die Bienenzucht verdiente Imker und Gönner der Bienenzucht können zu Ehrenmitglieder des Vereins ernannt werden.
§7 Eintrittsgeld und Mitgliedsbeiträge
- Über die Höhe des einmaligen Eintrittsgeldes sowie über die Höhe des jährlichen Mitgliedsbeitrags beschließt die Mitgliederversammlung jeweils in der Frühjahrsversammlung für das folgende Geschäftsjahr.
- Im Laufe eines Geschäftsjahres eintretende Mitglieder haben neben dem Eintrittsgeld den vollen Jahresbeitrag zu entrichten.
- Für die Zeit des Beitragsrückstandes ruhen die Rechte des Mitglieds.
§8 Vorstand
- Der Vorstand setzt sich zusammen aus
- dem geschäftsführenden Vorstand, bestehend aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Rechner und
- dem erweiterten Vorstand, bestehend aus dem geschäftsführenden Vorstand und den Ausschussmitgliedern.
- Die Wahlzeit beträgt vier Jahre, gerechnet von Mitgliederversammlung zu Mitgliederversammlung. Scheidet ein Vorstandsmitglied (auch Ausschussmitglied) aus, so ist Ersatzwahl für den Rest der Wahlzeit notwendig. Der 1. und der 2. Vorsitzende, der Schriftführer und der Rechner sind in getrennten Wahlgängen von der Mitgliederversammlung zu wählen. Die Wahl ist schriftlich und geheim, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig Wahl durch Zuruf beschließt.
- Der 1. Vorsitzende oder im Verhinderungsfall (siehe folgende Ziffer 4) sein Stellvertreter (der 2. Vorsitzende), je allein, vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Er weist die Ausgaben an und nimmt jährlich mindestens einmal einen Kassensturz (unvermutete Kassenprüfung) vor oder beauftragt hiermit ein anderes Vorstandsmitglied.
- Der 2. Vorsitzende ist der Stellvertreter des 1. Vorsitzenden; er hat das Recht und die Pflicht, sich über die laufenden Vorgänge innerhalb des Vereins zu unterrichten. Wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist, wobei der Fall der Verhinderung im einzelnen nicht nachgewiesen zu werden braucht, tritt der Stellvertreter mit allen Rechten und Pflichten an die Stelle des 1. Vorsitzenden. Scheidet der 1. Vorsitzende aus, so übernimmt der 2. Vorsitzende die Führung des Vereins bis zur Ersatzwahl durch die nächste Mitgliederversammlung.
- Der Schriftführer hat über jede Sitzung des Vorstandes sowie über jede Versammlung des Vereins eine Niederschrift zu fertigen, die von ihm und dem Vorsitzenden zu beurkunden ist.
- Der Rechner ist für das gesamte Rechnungswesen verantwortlich; ihm obliegt die Kassenverwaltung des Vereins.
Im Falle des Ausfalls des Rechners ist der Vorstand ermächtigt, bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Ersatzmann zu bestellen.
- Der Rechner untersteht der Aufsicht des Vorstandes sowie der Kassenprüfung durch die dafür bestimmten Kassenprüfer. Die beiden Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung jeweils für die Dauer von vier Jahren bestimmt.
- Bei der jährlichen Frühjahrsversammlung hat der Rechner seine Rechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr aufzulegen und einen Rechenschaftsbericht über seine Verwaltung zu geben.
- Über die beweglichen Gegenstände des Vereins ist vom Rechner ein genaues Verzeichnis zu führen; er hat alle Unterlagen, die das Vermögen des Vereins betreffen, den gesetzlichen Vorschriften entsprechend sicher aufzubewahren.
- Der Verein finanziert sich aus Eintrittsgeldern und den jährlichen Beiträgen der Vereinsmitglieder sowie aus freiwilligen Zuwendungen Dritter.
Der Jahresbeitrag ist jeweils in den ersten drei Monaten des laufenden Geschäftsjahres zur Zahlung fällig.- Die Einnahmen nach obiger Ziffer 6.4 dienen ausschließlich der Förderung der Bienenzucht und -haltung sowie zur Deckung der Verwaltungsausgaben.
- Die Mitglieder des Ausschusses (vgl. Ziffer 1.2) werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Die Wahl ist schriftlich und geheim, sofern die Mitgliederversammlung nicht einstimmig die Wahl durch Zuruf beschließt.
Auf je 20 angefangene Mitglieder ist ein Ausschussmitglied zu wählen; mindestens sind aber 4 Ausschussmitglieder zu wählen.- Der Gesamtvorstand sollte mindestens halbjährlich einmal zusammentreten. Er kann nach Ermessen des Vorsitzenden öfters zusammengerufen werden. Die Einberufung muss erfolgen, wenn ein Drittel der Mitglieder des Gesamtvorstandes es verlangt. In besonderen Fällen kann an Stelle des Zusammentritts nach dem Ermessen des Vorsitzenden der Briefverkehr treten. Der Vorsitzende darf bei dieser Art der Erledigung einen Beschluss des Gesamtvorstandes als gültig annehmen, wenn dreiviertel aller Stimmen vorliegen.
- Besondere Aufgaben des geschäftsführenden Vorstandes
- Entscheidungen über die Mitgliedschaft (vgl. § 4 (3)),
- Fertigung des Haushaltsentwurfes für das folgende Geschäftsjahr,
- Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
- Durchführung der Beschlüsse der Mitglieder- bzw. Generalversammlung und des Gesamtvorstandes,
- Führung der Geschäfte des Vereins.
- Besondere Aufgaben des Gesamtvorstandes
- Genehmigung des Haushaltsplans,
- Festsetzung von Ort, Zeit und Tagungsort der Mitgliederversammlung,
- Beschlussfassung über besondere Ehrungen,
- Vorbehandlung aller Vorlagen für die Mitglieder- bzw. Generalversammlung.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst; bei Stimmengleichheit steht dem Vorsitzenden Stimmentscheid zu. Der geschäftsführende und der Gesamtvorstand sind beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Gesamtvorstandes und der Kassenprüfer ist grundsätzlich ehrenamtlich; der Vorsitzende, der Schriftführer und der Rechner können je eine vom Gesamtvorstand festzusetzende Aufwandsentschädigung erhalten. Reisekosten werden nach einer vom Gesamtvorstand zu beschließenden Kostenordnung gewährt.
§9 Obmänner
Zur Durchführung besonderer Maßnahmen auf dem Gebiete der Bienenzucht und -haltung (z.B. Zuchtwesen, Bienenweide, Beobachtung usw.) kann der Gesamtvorstand Obmänner bestellen und abberufen. Diese müssen zu den Sitzungen des Vorstandes eingeladen werden, wenn Fragen ihres Fachgebietes auf der Tagesordnung stehen und haben dann für ihr Fachgebiet Stimmrecht.
§10 Ortsgruppen
- Zur besseren Betreuung seiner Mitglieder kann der Verein sich in mehrere Ortsgruppen untergliedern. Eine Ortsgruppe bildet den Zusammenschluss der Imker einer oder mehrerer angrenzenden Gemeinden (Orte). Die Ortsgruppe sollte wenigstens 8 Mitglieder umfassen.
- Die Mitglieder einer Ortsgruppe wählen aus ihrer Mitte ihren Obmann (Ortsobmann), der die Betreuung der ortsansässigen Imker übernimmt und deren Interessen beim Verein vertritt.
§11 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung bzw. die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
- Jährlich soll wenigstens eine Mitgliederversammlung stattfinden, und zwar eine Frühjahrsversammlung, zu welcher alle Mitglieder schriftlich durch den Schriftführer einzuladen sind.
- Eine Mitgliederversammlung muss einberufen werden auf einen begründeten Antrag an den Vorstand von wenigstens einem Drittel der Vereinsmitglieder.
- Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit; zur Änderung des Statuts und zur Auflösung des Vereins sind Beschlüsse mit Dreiviertel-Mehrheit erforderlich.
§12 Generalversammlung
Eine Generalversammlung muss einberufen werden
- wenn mindestens zwei Drittel der Vereinsmitglieder die Einberufung durch schriftlichen Antrag an den Vorstand verlangt,
- zum Zwecke der Satzungsänderung,
- zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins,
- zur Entscheidung über die Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung des Vereins.
§13 Auflösung des Vereins
Der Verein ist aufzulösen,
- wenn sein Mitgliederbestand in zwei aufeinander folgenden Jahren jährlich unter zwölf bleibt,
- wenn die Generalversammlung mit Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder die Auflösung beschlossen hat.
§14 Bestimmungen über die Verwendung des Vermögens des Vereins im Falle der Auflösung
Über das bei der Auflösung des Vereins vorhandene Vermögen bestimmt die letzte Generalversammlung. Dieses Vermögen ist einer gemeinnützigen Organisation zuzuweisen, welche sich die Förderung der Bienenzucht und -haltung zum Ziel gesetzt hat. Für die Liquidation ist ein gesetzmäßiger Vertreter aufzustellen.
§15 Satzungsänderungen
Satzungsänderungen können nur von einer für diesen Zweck einberufenen Generalversammlung beschlossen werden. Zur Änderung ist die Dreiviertel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich.
§16 Vermächtnisse und Schenkungen
Vermächtnisse und Schenkungen des Vereins unterliegen der vorgeschriebenen Genehmigung.
§17 Anschluss an andere Vereine und Verbände
- Der Bezirks-Bienenzüchterverein Metzingen e.V. mit allen seinen Mitgliedern ist Mitglied des Landesverbandes Württ. Imker e.V., 7 Stuttgart-1, An Reichelenberg 13. Jedes Mitglied des Vereins ist berechtigt, an allen Einrichtungen des Landesverbandes Württ. Imker e.V. teilzunehmen, soweit diese nicht auf einen bestimmten Personenkreis beschränkt sind.
- Über den Erwerb der Mitgliedschaft bei anderen Vereinen und Verbänden beschließt die Mitgliederversammlung.
§18 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorstehende Satzung wurde von der Generalversammlung am 8. Juni 1974 beschlossen und genehmigt. Die bisherige Satzung wird damit ungültig.
Metzingen/Württ., den 12. März 1989
| Anhang | Größe |
|---|---|
| Satzung BV Metzingen.pdf | 59.14 KB |
